Beschäftigung · Deutschland 2026

Minijob-Rechner 2026: 603-Euro-Grenze, Stunden und Netto

Prüfen Sie den regelmäßigen Verdienst, die mögliche Arbeitszeit und den eigenen Rentenversicherungsanteil. Gewerbliche Minijobs und Beschäftigungen im Privathaushalt werden getrennt berechnet.

603-Euro-Grenze geprüft Zwei Beschäftigungsarten Lokal berechnet

Verdienst und Beschäftigung

603-Euro-Grenze, Arbeitszeit und eigener RV-Anteil.

Planbare Sonderzahlungen gehören zum regelmäßigen Verdienst. Der Rechner behandelt den eingegebenen Monatsbetrag als gleichmäßigen Durchschnitt.

Voraussichtliche Auszahlung pro Monat581,29 €

innerhalb der 603-Euro-Grenze

Brutto pro Jahr7.236,00 €
Eigener Rentenversicherungsbeitrag21,71 €
Einbehaltene Pauschsteuer0,00 €
Arbeitszeit bei eingegebenem Stundenlohn43,38 Std./Monat
Maximal bei diesem Stundenlohn43,38 Std./Monat
Spielraum bis zur Monatsgrenze0,00 €
Ihre Angaben bleiben in diesem Browser.
Ergebnis verstehen

Was bedeuten diese Zahlen?

Von 603,00 € regelmäßigem Monatsverdienst bleiben nach den ausgewählten Arbeitnehmerabzügen voraussichtlich 581,29 € zur Auszahlung.

603-Euro-Grenze

Der regelmäßige Monatsverdienst liegt innerhalb der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze 2026. Auf zwölf Monate hochgerechnet sind das 7.236,00 €.

Rentenversicherung

Der eigene Anteil ergänzt den Arbeitgeberbeitrag auf insgesamt 18,6 Prozent. Im gewerblichen Minijob sind das regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent.

Auszahlung

Die Auszahlung ist keine individuelle Lohnsteuerberechnung. Die 2-Prozent-Pauschsteuer wird nur abgezogen, wenn Sie angeben, dass der Arbeitgeber sie auf den Lohn abwälzt.

Ein Minijob allein begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Mehrere Beschäftigungen, planbare Einmalzahlungen und Sonderfälle müssen gemeinsam beurteilt werden.

Kein pauschales „brutto gleich netto“

Was der Minijob-Rechner tatsächlich berechnet

Der Rechner verbindet drei Fragen, die häufig fälschlich getrennt betrachtet werden: Bleibt der regelmäßige Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze, wie viele Arbeitsstunden passen zum vereinbarten Stundenlohn und welcher Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung wird einbehalten? Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Auszahlungsschätzung, keine vollständige Entgeltabrechnung.

Warum die Grenze 2026 bei 603 Euro liegt

§ 8 Abs. 1a SGB IV koppelt die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn. Mit 13,90 Euro pro Stunde lautet der Rechenweg: 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro. Der gesetzlich vorgeschriebene Aufrundungsschritt ergibt 603 Euro pro Monat. Bei zwölf gleichmäßig vergüteten Monaten entspricht das 7.236 Euro.

603 €

Dynamische monatliche Verdienstgrenze 2026.

13,90 €

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn je Stunde.

43,38 Std.

Rechnerisches Monatsmaximum genau beim Mindestlohn.

Regelmäßiger Verdienst statt isolierter Monatswert

Entscheidend ist die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Fest zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehört deshalb in die Prognose. Wer elf Monate 603 Euro und zusätzlich ein vertraglich festes Urlaubsgeld erhält, kann die Jahresgrenze überschreiten, obwohl kein einzelner normaler Arbeitsmonat auffällig wirkt.

Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten ist eine enge Ausnahme. Nach § 8 SGB IV ist es höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich; in diesen Monaten darf der Verdienst jeweils höchstens das Doppelte der Monatsgrenze betragen. Der Rechner unterstellt diese Ausnahme bewusst nicht automatisch.

Rentenversicherung im gewerblichen Minijob

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag. Ohne Befreiung ergänzt der Beschäftigte regelmäßig 3,6 Prozent. Bei 603 Euro sind das 21,71 Euro pro Monat. Eine wirksame Befreiung erhöht zwar die aktuelle Auszahlung, kann aber rentenrechtliche Ansprüche und Pflichtbeitragszeiten beeinflussen.

Seit 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber und gilt anschließend für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs mit Verdienstgrenze.

Warum ein Privathaushalt anders gerechnet wird

Beim Haushaltsscheck-Verfahren zahlt der private Arbeitgeber nur fünf Prozent Rentenversicherungsbeitrag. Deshalb beträgt der reguläre Eigenanteil des Beschäftigten 13,6 Prozent statt 3,6 Prozent. Die niedrigeren Arbeitgeberpauschalen bedeuten also nicht automatisch eine höhere Auszahlung für eine rentenversicherungspflichtige Haushaltshilfe.

Der Sonderfall unter 175 Euro

Für rentenversicherungspflichtige Minijobber gilt grundsätzlich eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro. Der volle Mindestbeitrag beträgt 32,55 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird weiterhin nur aus dem tatsächlichen Verdienst berechnet; die verbleibende Differenz trägt der Beschäftigte. Bei 150 Euro gewerblichem Monatslohn sind das beispielsweise 10,05 Euro statt lediglich 5,40 Euro.

Die Mindestbemessung gilt unter anderem nicht, wenn bereits wegen einer anderen Beschäftigung oder Tätigkeit Rentenversicherungspflicht besteht. Darum lässt sich diese Ausnahme im Rechner separat aktivieren.

Pauschsteuer und Auszahlung richtig lesen

Der Verdienst ist steuerpflichtig. Häufig führt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent ab. Er kann diese wirtschaftlich selbst tragen oder aufgrund einer Vereinbarung vom Lohn einbehalten. Weil beides vorkommt, zieht der Rechner sie nicht stillschweigend ab, sondern bietet eine eigene Auswahl. Eine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen wird nicht simuliert.

Was bei mehreren Jobs zu prüfen ist

Mehrere Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden grundsätzlich zusammengerechnet. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt regelmäßig nur der zuerst aufgenommene Minijob privilegiert; weitere Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber sollten daher über weitere Jobs informiert werden.

Offizielle Grundlagen

Grenze, Mindestlohn und Beiträge

Bundesministerium der Justiz§ 8 SGB IVDynamische Geringfügigkeitsgrenze, Zusammenrechnung und unvorhersehbares ÜberschreitenHier ansehen
Bundesministerium für Arbeit und SozialesMindestlohn 202613,90 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2026Hier ansehen
Minijob-ZentraleRentenversicherungspflichtEigenanteile und Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EuroHier ansehen
Minijob-ZentraleBeitragszahlung 2026Pauschalbeiträge und Umlagen für gewerbliche MinijobsHier ansehen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 monatlich 603 Euro und bei durchgehend gleichmäßigem Verdienst 7.236 Euro im Jahr. Sie wird aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro mal 130 geteilt durch drei berechnet und auf volle Euro aufgerundet.

Wie viele Stunden darf ich bei 13,90 Euro arbeiten?

603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergeben rund 43,38 Stunden im Monat, also etwa 43 Stunden und 23 Minuten. Vertragliche Sonderzahlungen und schwankende Monate müssen bei der Verdienstprognose mitgedacht werden.

Ist ein Minijob immer brutto gleich netto?

Nein. Bei Rentenversicherungspflicht trägt der Beschäftigte im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent. Außerdem kann die 2-Prozent-Pauschsteuer aufgrund einer Vereinbarung vom Lohn einbehalten werden.

Was passiert bei weniger als 175 Euro Verdienst?

Wenn die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage greift, beträgt der gesamte Rentenversicherungsbeitrag mindestens 32,55 Euro. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil nur vom tatsächlichen Lohn; der Beschäftigte trägt die Differenz. Bestimmte anderweitig rentenversicherungspflichtige Personen sind davon ausgenommen.

Darf die 603-Euro-Grenze überschritten werden?

Ein unvorhersehbares Überschreiten kann in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unschädlich sein, wenn der Verdienst in diesen Monaten jeweils höchstens 1.206 Euro beträgt. Planbare Mehrarbeit oder zugesagte Sonderzahlungen fallen nicht automatisch unter diese Ausnahme.