Ratgeber · Steuern & Gehalt

35 Kilometer Arbeitsweg bei 220 Tagen: Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

Martin fährt an 220 Tagen jeweils 35 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte. Das Beispiel zeigt die genaue 2026-Formel und erklärt, welcher Betrag die Steuer tatsächlich beeinflussen kann.

Redaktionell geprüftAktualisiert am 26. Juli 20269 Min. Lesezeit

Ich fahre rund 35 Kilometer bis zur Arbeit und bin ungefähr 220 Tage im Jahr im Büro. Kann ich dann Hin- und Rückfahrt ansetzen, und bekomme ich den errechneten Betrag vom Finanzamt zurück?

- Martin

Die kurze Antwort

35 volle Kilometer mal 220 tatsächliche Fahrten mal 0,38 Euro ergeben 2.926 Euro Entfernungspauschale für 2026. Da Martin seinen eigenen Pkw nutzt, greift die 4.500-Euro-Grenze hier ohnehin nicht.

Die 2.926 Euro sind keine Steuererstattung. Bei weiteren Werbungskosten von 300 Euro ergibt sich eine Summe von 3.226 Euro. Nach Abzug des bereits automatisch berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro bleiben 1.996 Euro, die das steuerpflichtige Einkommen zusätzlich mindern können.

Pendler prüft Kalender, Arbeitsweg und Fahrtkosten an seinem Küchentisch
Für die Steuer zählen die einfache Entfernung und die tatsächlichen Fahrten - nicht pauschal alle Arbeitstage eines Jahres.

Wie entstehen genau 2.926 Euro?

Die gesetzliche Formel verwendet die einfache Entfernung. Martins Rückfahrt wird nicht ein zweites Mal hinzugerechnet:

35 km × 220 Tage × 0,38 € = 2.926,00 €

Gezählt werden nur volle Kilometer. Bei 35,8 Kilometern blieben es daher 35 Kilometer. Die 0,38 Euro gelten 2026 bereits ab dem ersten Kilometer.

Warum bekommt Martin nicht 2.926 Euro ausgezahlt?

Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten. Martin hat außerdem 300 Euro für beruflich veranlasste Arbeitsmittel und Fortbildung. Damit entstehen insgesamt 3.226 Euro Werbungskosten.

Entfernungspauschale2.926,00 €
Weitere Werbungskosten300,00 €
Werbungskosten insgesamt3.226,00 €
Bereits berücksichtigter Pauschbetrag- 1.230,00 €
Zusätzlicher Abzug1.996,00 €

Die tatsächliche Steuerersparnis hängt unter anderem von Einkommen, Familienstand und weiteren Angaben ab. Selbst ein angenommener Grenzsteuersatz wäre nur eine grobe Näherung. Der robuste Wert aus diesem Beispiel ist deshalb der zusätzliche Abzug von 1.996 Euro, nicht eine versprochene Erstattung.

Sind 220 Fahrten realistisch?

220 Tage sind ein verbreiteter Planungswert, aber kein Automatismus. Martin sollte Urlaub, Krankheit, Dienstreisen ohne Besuch der ersten Tätigkeitsstätte und reine Homeoffice-Tage abziehen. Ein Kalender oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers macht die Angabe nachvollziehbar.

Wer drei Tage im Büro und zwei Tage zu Hause arbeitet, kommt bei 46 tatsächlichen Arbeitswochen beispielsweise auf 138 Fahrten. Mit denselben 35 Kilometern ergäben sich dann 1.835,40 Euro statt 2.926 Euro.

Was ändert sich bei Bahn, Fahrrad oder Fahrgemeinschaft?

Die Pauschale ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig. Auch Fahrradfahrer, Fußgänger und Mitfahrer können sie nutzen. Ohne eigenen oder überlassenen Pkw ist die Entfernungspauschale im Kalenderjahr grundsätzlich auf 4.500 Euro begrenzt.

Für Bus und Bahn gibt es zusätzlich einen Kostenvergleich. Liegen die tatsächlichen Jahreskosten der öffentlichen Verkehrsmittel über der insgesamt abziehbaren Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können den abziehbaren Betrag mindern.

Welche Angaben sollte Martin bereithalten?

  • Volle Kilometer der einfachen, maßgeblichen Straßenverbindung.
  • Tatsächliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
  • Verkehrsmittel und bei Bus oder Bahn die Jahreskosten.
  • Steuerfreie Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers.
  • Weitere Werbungskosten wie Arbeitsmittel oder Fortbildung.

Mit dem Pendlerpauschale-Rechner lassen sich die Werte getrennt eingeben. Das Ergebnis zeigt ausdrücklich, welcher Anteil noch oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags liegt.

Amtliche Berechnungsgrundlagen

Bundesministerium der Finanzen§ 9 EStG 2026Entfernungspauschale, Strecke, Höchstbetrag, Zuschüsse und öffentliche VerkehrsmittelHier ansehen
Bundesministerium der Finanzen§ 9a EStG 2026Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EuroHier ansehen