Steuern & Mobilität · Rechtsstand 2026

Firmenwagen-Rechner 2026: Geldwerten Vorteil berechnen

Berechnen Sie zuerst den steuerpflichtigen Sachbezug und vergleichen Sie anschließend die monatliche 0,03-%-Methode mit der Einzelbewertung tatsächlicher Fahrten. Das Ergebnis trennt Fahrzeugbewertung, Privatnutzung, Arbeitsweg und eigene Zuzahlung.

§ 6 und § 8 EStG geprüft 0,002 % bis 180 Tage Berechnung nur im Browser

Fahrzeug und Nutzung

Bruttolistenpreis bei Erstzulassung, nicht Kaufpreis oder Leasingrate

Verwendete Bemessungsgrundlage: 40.000,00 €
Regulärer Ansatz des Bruttolistenpreises. Der angepasste Listenpreis wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Geldwerter Vorteil mit 0,03%-Methode640,00 €

pro Monat · 7.680,00 € pro Jahr

Privatnutzung400,00 € / Monat

1 % der angepassten Bemessungsgrundlage

Arbeitsweg pauschal240,00 € / Monat

0,03 % × 20 km

Einzelbewertung128,00 € / Monat

Jahresdurchschnitt bei 96 erfassten Tagen

0,03 % oder 0,002 % vergleichen

Beide Werte enthalten Privatnutzung und das eingegebene Nutzungsentgelt.

Monatspauschale7.680,00 €

steuerpflichtiger Vorteil pro Jahr

Einzelbewertung6.336,00 €

steuerpflichtiger Vorteil pro Jahr

1.344,00 € weniger

Für die Einzelbewertung zählen höchstens 180 tatsächliche Fahrttage pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber benötigt grundsätzlich datumsgenaue Erklärungen; die bloße Anzahl genügt in der Lohnabrechnung nicht.

Ergebnis richtig lesen

Was berechnet der Firmenwagen-Rechner?

Ein privat nutzbarer Dienstwagen ist kein zusätzlicher Geldbetrag auf dem Konto. Für die Lohnabrechnung entsteht jedoch ein geldwerter Vorteil. Dieser erhöht das Steuer- und in vielen Fällen auch das Sozialversicherungsbrutto. Der Rechner ermittelt diesen Sachbezug, nicht den Kaufpreis des Autos und nicht die gesamten Fahrzeugkosten.

Die Pauschalbewertung besteht aus zwei getrennten Bausteinen: einem Betrag für Privatfahrten und - falls der Wagen dafür zur Verfügung steht - einem Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ein vereinbartes Nutzungsentgelt wird anschließend abgezogen. Weil die tatsächliche Nettoauswirkung von persönlichen Lohnmerkmalen abhängt, weist der Rechner sie bewusst nicht als scheinbar exakten Standardwert aus.

1-%-Regelung für die private Nutzung

Ausgangspunkt ist der inländische Bruttolistenpreis bei Erstzulassung einschließlich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Rabatte, Gebrauchtwagenpreis oder die Leasingrate ersetzen diesen Wert nicht. Bei einem regulär bewerteten Pkw werden monatlich 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Bemessungsgrundlage angesetzt.

Ein Fahrzeug mit 40.000 Euro Bruttolistenpreis erzeugt damit allein für die Privatnutzung 400 Euro geldwerten Vorteil pro Monat. Das bedeutet nicht, dass 400 Euro Lohnsteuer abgezogen werden. Versteuert und verbeitragt wird der erhöhte Bruttobetrag; die zusätzliche Belastung hängt von der individuellen Abrechnung ab.

Arbeitsweg: 0,03 Prozent pro Monat

Kann der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommen monatlich 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage je vollem Entfernungskilometer hinzu. Bei 40.000 Euro und 20 Kilometern sind das 240 Euro. Zusammen mit 400 Euro Privatnutzung entstehen im Standardfall 640 Euro geldwerter Vorteil pro Monat.

Maßgeblich ist die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg. Der amtliche Lohnsteuerhinweis stellt grundsätzlich auf die kürzeste benutzbare Straßenverbindung ab. Abweichende, offensichtlich verkehrsgünstigere Strecken können eine individuelle Prüfung erfordern.

0,002 Prozent für tatsächliche Fahrttage

Bei wenigen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Einzelbewertung günstiger sein. Dann werden je tatsächlichem Tag 0,002 Prozent der Bemessungsgrundlage und jeder volle Entfernungskilometer angesetzt. Pro Kalenderjahr dürfen höchstens 180 Fahrten berücksichtigt werden. Eine monatliche Grenze von 15 Tagen gibt es dabei ausdrücklich nicht.

Der Arbeitgeber benötigt grundsätzlich eine kalendermonatliche, fahrzeugbezogene Erklärung mit den konkreten Daten. Nur eine Zahl wie „acht Bürotage“ reicht für den Beleg zur Lohnabrechnung nicht. Der Rechner fragt trotzdem die Jahressumme ab, weil sie den transparentesten Methodenvergleich ermöglicht; die nötige Dokumentation ersetzt er nicht.

E-Auto und Plug-in-Hybrid im Jahr 2026

Das Datum der erstmaligen privaten Überlassung ist für die Preisgrenze entscheidend. Bei einer Überlassung nach dem 30. Juni 2025 wird für ein reines Elektroauto ohne CO₂-Ausstoß bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Bei einem 40.000-Euro-E-Auto beträgt die Bemessungsgrundlage deshalb 10.000 Euro: 100 Euro für Privatnutzung plus 60 Euro für einen 20 Kilometer langen Arbeitsweg nach der 0,03-%-Methode.

Für früher überlassene Elektroautos gelten je nach Datum Grenzen von 60.000 oder 70.000 Euro; oberhalb der jeweils gültigen Grenze greift der Halbansatz. Ein ab 2025 erstmals privat überlassener Plug-in-Hybrid erhält den Halbansatz, wenn er höchstens 50 g CO₂/km ausstößt oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren kann. Erfüllt er keine der beiden Bedingungen, verwendet der Rechner den vollen Listenpreis.

Nutzungsentgelt und Grenzen des Modells

Eine vertraglich vereinbarte Monatspauschale, Kilometerpauschale oder übernommene Leasingrate kann den Nutzungswert mindern. KlarRechnen verteilt nur die eingegebene laufende Monatszahlung gleichmäßig über das Jahr und lässt den Vorteil nicht unter null fallen. Einmalige Zuzahlungen zu Anschaffungskosten können je nach Vereinbarung anders auf mehrere Jahre verteilt werden und gehören deshalb nicht in dieses Eingabefeld.

Eine Fahrtenbuchmethode lässt sich ohne vollständige tatsächliche Fahrzeugkosten und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nicht seriös simulieren. Der Rechner vergleicht daher nur die beiden Varianten für den Arbeitsweg innerhalb der pauschalen 1-%-Bewertung.

Offizielle Grundlagen

Gesetz und amtliche Lohnsteuerhinweise für das Jahr 2026

Bundesministerium der Justiz§ 8 EStG - Einnahmen1-%-Regelung und Zuschlag für Fahrten zur ersten TätigkeitsstätteHier ansehen
Bundesministerium der Justiz§ 6 EStG - FahrzeugbewertungViertel- und Halbansatz für Elektro- und Plug-in-HybridfahrzeugeHier ansehen
Bundesministerium der FinanzenLStH 2026: Einzelbewertung von Fahrten0,002-%-Methode, Nachweispflicht und Begrenzung auf 180 TageHier ansehen
Bundesministerium der FinanzenLStH 2026: ElektrofahrzeugeBruttolistenpreis, Abrundung und BruchteilsansatzHier ansehen

Häufig gestellte Fragen

Wird für die 1-%-Regelung der Kaufpreis verwendet?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Gebrauchtwagen oder einem tatsächlichen Rabatt.

Wann ist die 0,002-%-Einzelbewertung günstiger?

Sie ist typischerweise günstiger, wenn der Dienstwagen an weniger als 180 Tagen im Jahr für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird. Entscheidend ist der konkrete Vergleich; für die Abrechnung sind datumsgenaue Erklärungen erforderlich.

Welche Firmenwagen-Regel gilt 2026 für reine Elektroautos?

Bei einer erstmaligen privaten Überlassung nach dem 30. Juni 2025 gilt der Viertelansatz bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Für ältere Überlassungen gelten die damaligen Grenzen von 60.000 beziehungsweise 70.000 Euro; deshalb fragt der Rechner das Datum ab.

Wann erhält ein Plug-in-Hybrid 2026 den Halbansatz?

Bei Anschaffung nach 2024 und vor 2031 genügt entweder ein CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km oder eine elektrische Mindestreichweite von 80 km. Die Werte ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs.

Senkt eine Zuzahlung den geldwerten Vorteil?

Ein vereinbartes Nutzungsentgelt, etwa eine Monatspauschale oder übernommene Leasingrate, kann den Nutzungswert mindern. Der Rechner bildet eine laufende monatliche Zuzahlung ab und begrenzt das Ergebnis auf null Euro.

Berechnet der Rechner den exakten Nettoverlust?

Nein. Er berechnet den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug. Die tatsächliche Auswirkung auf das Auszahlungsnetto hängt zusätzlich von Gehalt, Steuerklasse, Krankenversicherung, Beitragsgrenzen und weiteren Lohnmerkmalen ab.