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Minijob-Grenze 2026: Wie viele Stunden sind bei Mindestlohn möglich?

Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dieser Rechenfall zeigt am Beispiel von Leon, wie viele Stunden er bei 13,90 Euro Stundenlohn im Monat arbeiten kann, ohne die durchschnittliche Verdienstgrenze zu überschreiten.

Von Gio Nui Quellen & Rechenweg geprüftAktualisiert am 29. Juli 20268 Min. Lesezeit

Ich bin Student und habe einen Minijob im Café angenommen. Bei 13,90 Euro Stundenlohn: Wie viele Stunden darf ich im Monat arbeiten, um unter der Minijob-Grenze zu bleiben?

- Leon

Die kurze Antwort

Bei der Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat und dem gesetzlichen Mindestlohn 2026 von 13,90 Euro pro Stunde sind rechnerisch höchstens rund 43 Stunden und 23 Minuten im Monat möglich.

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei 603 Euro beträgt der Eigenanteil von 3,6 Prozent 21,71 Euro. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich; ob zusätzlich eine pauschale Lohnsteuer vom Lohn einbehalten wird, hängt von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.

Junger Mann arbeitet in einem Café bei seinem Nebenjob
Bei Koppelung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn bleibt die maximale Arbeitszeit pro Monat stabil.

Wie berechnet man die maximalen Minijob-Stunden?

Die dynamische Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte ist gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Für eine gleichmäßige Beschäftigung lässt sich die durchschnittlich mögliche Monatsarbeitszeit so überschlagen:

Arbeitsstunden pro Monat = Monatsgrenze (603,00 €) / Stundenlohn (€)

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2026603,00 €
Gesetzlicher Mindestlohn 202613,90 € / Stunde
Errechnete Monatsstunden (603 / 13,90)43,38 Stunden (ca. 43 Std. 23 Min.)
Durchschnittliche Wochenarbeitszeitca. 10,0 Stunden / Woche

Bei einem höheren Stundenlohn von 15,00 Euro sinkt die rechnerische Monatsarbeitszeit auf 40,20 Stunden. Da die Grenze auf den regelmäßigen monatlichen Verdienst abstellt, sollten schwankende Stunden und planbare Sonderzahlungen im Jahresverlauf mitgerechnet werden.

Minijob vs. Midijob (Übergangsbereich bis 2.000 €)

Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als 603,00 Euro im Monat, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bis 2.000,00 Euro reicht der sogenannte Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

  • Minijob (durchschnittlich bis 603 €): In Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich beitragsfrei für den Beschäftigten; in der Rentenversicherung gilt zunächst Versicherungspflicht.
  • Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €): Gleitende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei voller Leistungsberücksichtigung.

Rentenversicherungspflicht: 3,6 Prozent Eigenanteil oder Befreiung?

Gewerbliche Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent; der Beschäftigte stockt ihn im Regelfall um 3,6 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,6 Prozent auf. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro Eigenanteil.

Leon kann beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine bestehende Befreiung einmalig für die Zukunft widerrufen; danach ist ein erneuter Wechsel zurück in die Befreiung nicht möglich. Vorher sollte er abwägen, weil volle Pflichtbeiträge unter anderem für Wartezeiten und bestimmte Leistungsansprüche relevant sein können.

Gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten

In bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres kann die Grenze wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses bis zum Doppelten, also bis 1.206 Euro im Monat, überschritten werden, ohne dass allein dadurch der Minijob-Status entfällt.

Planbare Einmalzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören dagegen zum regelmäßigen Verdienst und müssen bei der Jahresprognose von 7.236 Euro (12 × 603 Euro) berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Minijob 2026

Darf man zwei Minijobs gleichzeitig ausüben?

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs zusammengerechnet und können zusammen ein Minijob bleiben, wenn der regelmäßige Gesamtverdienst 603 Euro nicht übersteigt. Neben einer Hauptbeschäftigung bleibt dagegen grundsätzlich nur der zuerst aufgenommene Minijob privilegiert.

Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobber?

Grundsätzlich ja. Die gesetzlichen Ausnahmen vom Mindestlohn, etwa für bestimmte Praktika oder Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, gelten jedoch auch hier.

Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja. Minijobber sind arbeitsrechtlich vollgleichgestellt mit Vollzeitbeschäftigten. Sie haben gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 3 BurlG) und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EntgFG).

Checkliste für Minijobber

  • Exakten Stundennachweis führen, um den Mindestlohn rechtssicher zu dokumentieren.
  • Prüfen, ob der schriftliche Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung vorliegt.
  • Regelmäßigen Verdienst einschließlich planbarer Sonderzahlungen gegen 7.236 € im Jahr prüfen.
  • Den Stundenlohnrechner nutzen, um Verdienstgrenzen und Monatsstunden präzise abzugleichen.

Verwendete Grundlagen

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Bundesministerium für Arbeit und SozialesGesetzlicher Mindestlohn 2026Aktueller Mindestlohnsatz und Dokumentationspflichten für ArbeitgeberHier ansehen