Ratgeber · Steuern & Gehalt

Steuerklasse 2 für Alleinerziehende: Wie viel Netto bringt der Entlastungsbetrag?

Alleinerziehende Mütter und Väter stehen unter besonderen finanziellen Belastungen. Steuerklasse II entlastet Alleinerziehende durch den gesetzlichen Entlastungsbetrag. Diese Modellrechnung zeigt am Beispiel von Laura (3.000 € Brutto), wie viel mehr Netto auf dem Konto ankommt.

Von Gio Nui Quellen & Rechenweg geprüftAktualisiert am 23. Juli 20269 Min. Lesezeit

Ich lebe seit der Trennung allein mit meinem 5-jährigen Sohn und verdiene 3.000 Euro brutto. Bisher bin ich in Steuerklasse 1. Lohnt sich der Wechsel in Steuerklasse 2 und wie viel mehr Geld habe ich dadurch?

- Laura

Die kurze Antwort

Durch den Wechsel von Steuerklasse I in Steuerklasse II erhält Laura einen jährlichen steuerlichen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro. Das senkt ihr zu versteuerndes Monatseinkommen um exakt 355,00 Euro.

Im KlarRechnen-Modell mit 3.000 Euro Monatsbrutto, Nordrhein-Westfalen, einem halben Kinderfreibetrag und ohne Kirchensteuer steigt das Netto von 2.067,50 Euro in Steuerklasse I auf 2.162,09 Euro in Steuerklasse II. Der Unterschied beträgt 94,59 Euro im Monat. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro im Jahr.

Alleinerziehende Mutter prüft ihre Gehaltsabrechnung am Tisch
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert die monatliche Lohnsteuer direkt auf der Gehaltsabrechnung.

Welche Voraussetzungen gelten für Steuerklasse II (§ 24b EStG)?

Steuerklasse II bildet den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug ab. Nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) müssen die gesetzlichen Voraussetzungen zusammen erfüllt sein:

  • Alleinstehend: Sie sind ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend.
  • Kindergeldanspruch: In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, für das Ihnen das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht.
  • Keine schädliche Haushaltsgemeinschaft: Grundsätzlich darf keine andere volljährige Person zum Haushalt gehören. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen, etwa für ein volljähriges Kind, für das noch Kindergeld oder ein Freibetrag zusteht.
  • Meldung im selben Haushalt: Das Kind muss bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Ausnahme: Wenn in Ihrer Wohnung Ihr volljähriges leibliches Kind lebt, für das Sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben (z. B. während der Erstausbildung oder des Studiums), schadet dies der Steuerklasse II nicht!

Lauras Netto-Vorteil bei 3.000 Euro Brutto im Detail

Der gesetzliche Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro pro Kalenderjahr für das erste Kind. Als ELStAM kann er bereits den laufenden Lohnsteuerabzug mindern. Die rechnerische Monatsgröße beträgt 355 Euro; sie ist jedoch nicht mit 355 Euro zusätzlichem Netto gleichzusetzen.

Monatliches Bruttogehalt (Laura, 1 Kind)3.000,00 €
Jährlicher Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)4.260,00 €
Netto in Steuerklasse I2.067,50 €
Netto in Steuerklasse II2.162,09 €
Unterschied in dieser Modellrechnung+ 94,59 € / Monat

Bei zwölf gleichen Monatsabrechnungen ergibt das rechnerisch 1.135,08 Euro mehr Netto. Das ist kein allgemeiner Festbetrag: Kirchensteuer, Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag, Kindermerkmale und weitere Lohnbestandteile verändern das Ergebnis.

Zusatzbetrag bei mehreren Kindern im Haushalt

Wer mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind allein aufzieht, erhält für jedes weitere Kind einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 Euro pro Jahr:

Anzahl der Kinder im HaushaltJährlicher EntlastungsbetragMonatlicher Lohnsteuerfreibetrag
1 Kind (Grundbetrag)4.260 €355,00 € / Monat
2 Kinder (+ 240 €)4.500 €375,00 € / Monat
3 Kinder (+ 480 €)4.740 €395,00 € / Monat
4 Kinder (+ 720 €)4.980 €415,00 € / Monat

Wie beantragt man den Wechsel in Steuerklasse II?

Der Wechsel in Steuerklasse II erfolgt nicht automatisch nach einer Trennung. Laura reicht beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der Anlage Alleinerziehende ein.

Sobald der Antrag vom Finanzamt bearbeitet wurde, werden die geänderten ELStAM-Daten elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt und bei der nächsten Gehaltsabrechnung automatisch berücksichtigt.

Achtung Stolperfalle: Wann verliert man Steuerklasse II?

Änderungen im Haushalt können den Anspruch beeinflussen und sollten dem Finanzamt mitgeteilt werden:

  • Ehe oder Lebenspartnerschaft: Maßgeblich ist, ob die steuerlichen Voraussetzungen des Alleinstehens und insbesondere keine Splitting-Berechtigung vorliegen. Dauernd getrennt lebende Personen können daher anders zu beurteilen sein als zusammenlebende Eheleute.
  • Einzug eines Partners: Eine gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner schließt den Entlastungsbetrag regelmäßig aus.
  • Andere Erwachsene: Ist eine volljährige Person in der Wohnung gemeldet, wird eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Ob eine gesetzliche Ausnahme greift oder die Vermutung widerlegt werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Häufig gestellte Fragen zu Steuerklasse II

Welche Steuerklasse bekommen beide Elternteile bei getrennten Wohnungen?

Der Entlastungsbetrag kann für dasselbe Kind nicht doppelt beansprucht werden. Bei Meldung in mehreren Haushalten und geteilter Betreuung muss geklärt werden, welchem Elternteil der Betrag zugeordnet wird; eine pauschale Hauptwohnsitzregel erklärt nicht jeden Fall vollständig.

Wie verhält es sich beim echten Wechselmodell (50/50 Betreuung)?

Beim echten Wechselmodell können beide Elternteile vereinbaren, wer von ihnen den Entlastungsbetrag beansprucht. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags 50/50 auf beide Elternteile ist steuerrechtlich nicht möglich.

Muss man bei Steuerklasse II zwingend eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie ausschließlich Steuerklasse II über die ELStAM-Merkmale beim Arbeitgeber nutzen, sind Sie in der Regel nicht zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung verpflichtet – es lohnt sich jedoch fast immer!

Checkliste für Alleinerziehende

  • Die Anlage Alleinerziehende beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt einreichen.
  • Prüfen, ob für weitere Kinder jeweils 240 € Zusatzfreibetrag zustehen.
  • Beim Einzug eines neuen Partners den Wegfall von StKl II unverzüglich dem Finanzamt melden.
  • Den Brutto-Netto-Rechner nutzen, um die exakte Gehaltsdifferenz für Ihre Gehaltsstufe zu berechnen.

Verwendete Grundlagen

BundesfinanzministeriumEntlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)Amtliche Informationen zum steuerlichen Entlastungsbetrag und FreibeträgenHier ansehen
Bundesministerium für FamilieSteuerklasse II für AlleinerziehendeLeitfaden für Voraussetzungen, Beantragung und KindergeldHier ansehen