Was der Rechner wirklich aussagt
Die Homeoffice-Tagespauschale ist ein steuerlicher Abzug, keine Auszahlung von sechs Euro pro Arbeitstag. Der Rechner bildet deshalb zwei Ebenen ab: zunächst den gesetzlich möglichen Betrag aus den eingetragenen Tagen, danach dessen zusätzliche Wirkung gegenüber dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diese Trennung verhindert die häufige, aber falsche Rechnung „Pauschale mal Steuersatz gleich Erstattung“.
Formel und Höchstbetrag
Tagespauschale je begünstigtem Kalendertag.
Maximal berücksichtigte Tage im Kalenderjahr.
Gesetzlicher Jahreshöchstbetrag.
Die Grundformel lautet: begünstigte Tage × 6 Euro, begrenzt auf 1.260 Euro. Mehr als 210 eingetragene Tage erhöhen das Ergebnis daher nicht. Ob ein Tag begünstigt ist, hängt nicht allein davon ab, ob zu Hause gearbeitet wurde.
Welche Tage zählen?
Der Regelfall verlangt, dass die berufliche oder betriebliche Tätigkeit an diesem Kalendertag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. „Überwiegend“ bezieht sich auf die tägliche Arbeitszeit.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann kann die Tagespauschale auch zulässig sein, wenn am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird. Der Rechner entscheidet diese tatsächliche Frage nicht, sondern verlangt die Zahl der bereits geprüften Tage.
Warum weitere Werbungskosten wichtig sind
Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt ohne Einzelnachweis bereits 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Zu den Werbungskosten können neben Homeoffice beispielsweise Arbeitsmittel, Fortbildung, berufliche Telefonkosten oder Entfernungspauschalen gehören. Liegt die Summe darunter, verändert die einzeln berechnete Homeoffice-Pauschale die steuerliche Bemessungsgrundlage gegenüber dem Pauschbetrag regelmäßig nicht zusätzlich.
Beispiel: 100 Homeoffice-Tage ergeben 600 Euro. Zusammen mit 700 Euro weiteren Werbungskosten entstehen 1.300 Euro. Gegenüber dem Pauschbetrag bleiben 70 Euro zusätzlicher Abzug. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das grob 21 Euro Steuerwirkung, nicht 180 Euro.
Was nicht in der Tagespauschale enthalten ist
Beruflich veranlasste Arbeitsmittel können grundsätzlich getrennt zu prüfen sein. Dagegen darf für denselben Zeitraum nicht zusätzlich die Arbeitszimmer-Jahrespauschale oder der Abzug tatsächlicher Arbeitszimmerkosten verwendet werden. Auch Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung können die Tagespauschale ausschließen. Bei mehreren Tätigkeiten gilt der jährliche Höchstbetrag personenbezogen und nicht für jede Tätigkeit erneut.
Nachweise sinnvoll vorbereiten
Führen Sie einen plausiblen Kalender mit Homeoffice-, Büro-, Reise- und Urlaubstagen. Notieren Sie bei Bedarf, weshalb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der BMF-Anwendungshinweis verlangt, dass die Kalendertage aufgezeichnet und glaubhaft gemacht werden.
Offizielle Grundlagen
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Sie beträgt 6 Euro je begünstigtem Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Kalenderjahr. Damit werden maximal 210 Tage berücksichtigt.
Spart ein Angestellter mit 100 Homeoffice-Tagen automatisch Steuern?
Nicht zwingend. 100 Tage ergeben 600 Euro. Bei Arbeitnehmern ist bereits ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Ein zusätzlicher Effekt entsteht regelmäßig erst, wenn sämtliche Werbungskosten zusammen diesen Betrag übersteigen.
Darf ich Homeoffice und erste Tätigkeitsstätte am selben Tag ansetzen?
Im Regelfall setzt die Tagespauschale voraus, dass keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die gesetzliche Ausnahme einen Abzug auch an einem Tag mit auswärtiger Tätigkeit oder Besuch der ersten Tätigkeitsstätte erlauben. Der konkrete Tag ist getrennt zu prüfen.
Brauche ich ein separates Arbeitszimmer?
Nein. Für die Tagespauschale ist kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer erforderlich. Die Jahrespauschale beziehungsweise tatsächliche Kosten für ein Arbeitszimmer folgen anderen Voraussetzungen.