Erbschaftssteuer-Rechner 2026

Ermitteln Sie exakt, wie viel Erbschaftssteuer bei einer Erbschaft anfällt und welche gesetzlichen Freibeträge Ihnen nach dem ErbStG zustehen.

Erbschaftsangaben

Wert des Nachlasses und Verwandtschaftsverhältnis

Die Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut und lassen sich auch für Schenkungen zu Lebzeiten nutzen.
Fällige Erbschaftssteuer Steuerklasse I
22.000,00
Verbleibendes Netto-Erbe nach Steuer: 578.000,00

Steuerberechnung im Detail

Gesamtwert des Erbes600.000
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)- 400.000
Zu versteuernder Erwerb200.000
Erbschaftssteuer (11 % Steuersatz)22.000,00
Familienheim steuerfrei erben: Wenn der überlebende Ehegatte oder ein Kind eine Wohnimmobilie selbst bezieht und mindestens 10 Jahre darin wohnen bleibt, bleibt dieses selbstgenutzte Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen komplett erbschaftssteuerfrei!
Berechnungen erfolgen zu 100 % lokal in Ihrem Browser.

Besteuerung von Erbschaften in Deutschland

Erbt eine Person Vermögen in Deutschland, unterliegt dieser Erwerb von Todes wegen derErbschaftssteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung hängt von zwei zentralen Faktoren ab:

  • Dem Verwandtschaftsgrad: Er entscheidet über die Höhe des persönlichen Freibetrags und die Steuerklasse (I, II oder III).
  • Dem steuerpflichtigen Erwerb: Das ist der Wert des Nachlasses abzüglich aller Freibeträge, Nachlassverbindlichkeiten und Bestattungskosten.

1. Übersicht: Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)

Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der gesetzliche Freibetrag:

Erbe / BegünstigterSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte / eingetragener LebenspartnerSteuerklasse I500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener KinderSteuerklasse I400.000 € (pro Elternteil)
Enkelkinder (deren Eltern noch leben)Steuerklasse I200.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erbanfall)Steuerklasse I100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, StiefelternSteuerklasse II20.000 €
Unverheiratete Lebenspartner, Freunde, DritteSteuerklasse III20.000 €

2. Steuersätze auf das steuerpflichtige Erbe (§ 19 ErbStG)

Für den Teil des Erbes, der den persönlichen Freibetrag übersteigt, wird die Erbschaftssteuer nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

3. Gesetzliche Grundlagen

Bundesministerium der Finanzen§ 16 ErbStG - FreibeträgeÜbersicht der gesetzlichen Freibeträge von 500.000 € (Ehegatten) bis 20.000 € (Dritte).Hier ansehen
Gesetze im Internet§ 19 ErbStG - SteuersätzeDie gestaffelten Steuersätze von 7 % bis 50 % je nach Steuerklasse und Nachlasshöhe.Hier ansehen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Kinder?
Der gesetzliche Freibetrag für Kinder (sowie Stiefkinder) beträgt gemäß § 16 ErbStG 400.000 Euro pro Elternteil. Das bedeutet, dass ein Kind von Mutter und Vater insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfrei erben kann, sofern die Erbfälle zu unterschiedlichen Zeiten oder von beiden Elternteilen getrennt eintreten.
Wie kann man die Erbschaftssteuer durch frühzeitige Schenkungen sparen?
Die persönlichen Freibeträge nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) können alle 10 Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Durch vorausschauende Schenkungen zu Lebzeiten (z. B. Übertragung einer Immobilie mit Nießbrauchrecht) lässt sich das Gesamtvermögen schrittweise über Jahrzehnte hinweg komplett steuerfrei an die nächste Generation übergeben.
Fällt beim Erben des selbstgenutzten Familienheims Steuer an?
Nein, unter bestimmten Voraussetzungen ist das Erben des selbstgenutzten Familienheims komplett steuerfrei! Für den überlebenden Ehegatten gilt dies ohne Wohnflächenbegrenzung. Für Kinder gilt die Steuerbefreiung, sofern die Wohnfläche der Immobilie 200 Quadratmeter nicht übersteigt und das Kind die Immobilie mindestens 10 Jahre lang unverzüglich selbst als Hauptwohnsitz nutzt.
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehepartner zu?
Dem Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner steht ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Zusätzlich erhält er einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro (§ 17 ErbStG) sowie die Steuerbefreiung für Hausrat bis 41.000 Euro.