
3.500 Euro brutto: Wie viel Arbeitslosengeld bleibt?
Martin rechnet den amtlichen 2026er Rechenweg mit Steuerklasse I vollständig vom Bemessungsentgelt bis zum Monatsbetrag durch.
Artikel lesenSchätzen Sie Arbeitslosengeld und reguläre Bezugsdauer mit demselben pauschalierten Rechenweg, den die Bundesagentur erklärt. Das Ergebnis trennt Bemessungsentgelt, Steuerabzug, 20-%-Pauschale und Leistungssatz.
Durchschnitt der beitragspflichtigen Beschäftigungen.
Alter und Versicherungsmonate innerhalb der letzten fünf Jahre.
Für die Höhe zählt das beitragspflichtige Entgelt. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören in den Zwölfmonatsdurchschnitt; Krankengeld und Abfindungen nicht.
47,23 € pro Kalendertag · Leistungssatz 60 %
Rechnerische Summe bei vollständigem Bezug: 17.002,80 €
Aus 3.500,00 € berücksichtigtem Monatsdurchschnitt entstehen 115,07 € tägliches Bemessungsentgelt. Nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und der gesetzlichen 20-%-Pauschale bleiben 78,71 € Leistungsentgelt. Davon ergeben 60 % rund 1.416,90 € für 30 Kalendertage.
Die Bundesagentur zieht nicht Ihre tatsächlichen Sozialbeiträge und nicht die Kirchensteuer ab. Verwendet werden pauschale Abzüge nach § 153 SGB III.
Der erhöhte Satz gilt, wenn Sie oder Ihr Ehe- beziehungsweise Lebenspartner ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind haben. Die bloße Anzahl der Kinder erhöht den Prozentsatz nicht weiter.
Die Bezugsdauer folgt einer eigenen Tabelle aus Alter und versicherungspflichtigen Monaten. Sperrzeiten, Restansprüche und verkürzte Anwartschaftszeiten sind nicht eingerechnet.
Orientierungswert: Teilzeitwunsch, Härtefallbemessung, Elterngeldzeiten, fiktive Bemessung, Sperrzeit und frühere Restansprüche können den Bescheid verändern.
Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Die Berechnung beginnt deshalb nicht mit dem zuletzt ausgezahlten Netto, sondern mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Der Rechner bildet den Standardfall mit zwölf Monaten gleichmäßigem Monatsdurchschnitt ab und zeigt alle pauschalierten Abzüge offen.
Für die vereinfachte Berechnung wird der Monatsdurchschnitt mit zwölf multipliziert und durch 365 geteilt. Bei 3.500 Euro sind das gerundet 115,07 Euro am Tag. Berücksichtigt wird höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, 2026 also 8.450 Euro pro Monat.
Entscheidend ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Schwankte das Gehalt, sollte deshalb nicht einfach der letzte Monat eingetragen werden. Beitragspflichtiges Weihnachts- und Urlaubsgeld gehört in den Durchschnitt; Krankengeld und eine Abfindung nicht.
Vom täglichen Bemessungsentgelt werden nach § 153 SGB III drei Rechenposten abgezogen: Lohnsteuer nach der maßgeblichen Steuerklasse, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und pauschal 20 Prozent für Sozialversicherung. Die Pauschale ersetzt die tatsächlichen Beiträge. Deshalb fragt der Rechner weder Krankenkasse noch Kirchensteuer ab.
Die Lohnsteuer wird mit dem Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums ermittelt. Dadurch werden die Steuerklassen nicht durch frei gewählte Prozentsätze angenähert.
Vom Leistungsentgelt werden grundsätzlich 60 Prozent gezahlt. Der erhöhte Satz von 67 Prozent gilt, wenn die arbeitslose Person oder ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehe- beziehungsweise Lebenspartner ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts hat. Mehrere Kinder erhöhen den Prozentsatz nicht über 67 Prozent.
Arbeitslosengeld wird kalendertäglich bestimmt. Für einen vollständigen Monat setzt die Bundesagentur unabhängig von 28, 30 oder 31 Kalendertagen 30 Tagessätze an. Ein Tagessatz von 47,23 Euro ergibt daher 1.416,90 Euro Monatsleistung.
| Versicherungsmonate | Mindestalter | Bezugsdauer |
|---|---|---|
| 12 | - | 6 Monate |
| 16 | - | 8 Monate |
| 20 | - | 10 Monate |
| 24 | - | 12 Monate |
| 30 | 50 | 15 Monate |
| 36 | 55 | 18 Monate |
| 48 | 58 | 24 Monate |
Für die Dauer werden Versicherungszeiten innerhalb der erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren zusammengerechnet. Für den grundsätzlichen Anspruch gilt im Standardfall dagegen die Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten 30 Monate. Diese beiden Prüfungen dürfen nicht verwechselt werden.
Teilzeitwunsch während der Arbeitslosigkeit, eine Härtefallbemessung über zwei Jahre, Elterngeld- oder Pflegezeiten, eine fiktive Bemessung, Restansprüche, Sperrzeiten und die verkürzte Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen benötigen zusätzliche Tatsachen. Der Rechner nennt deshalb einen Standardwert und keine vermeintlich verbindliche Bewilligung.
Bei Steuerklasse I und ohne Kind ergibt die vereinfachte amtliche Berechnung 2026 rund 1.416,90 Euro für einen vollen Monat. Mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts steigt der Leistungssatz von 60 auf 67 Prozent; individuelle Sonderfälle können abweichen.
Nein. Ausgangspunkt ist das beitragspflichtige Brutto im Bemessungszeitraum. Davon werden rechnerische Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und pauschal 20 Prozent Sozialversicherung abgezogen. Erst vom so bestimmten Leistungsentgelt gelten 60 beziehungsweise 67 Prozent.
Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden grundsätzlich in das Bemessungsentgelt einbezogen. Krankengeld und Abfindungen zählen dagegen nicht als Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Unter 50 Jahren sind regulär höchstens zwölf Monate möglich, wenn mindestens 24 Versicherungsmonate vorliegen. Ab 50, 55 und 58 Jahren kann sich die Höchstdauer bei entsprechend längerer Versicherung auf 15, 18 oder 24 Monate erhöhen.
§ 153 SGB III nennt für das pauschalierte Leistungsentgelt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent. Kirchensteuer gehört nicht zu diesen Abzügen.