Abschreibung von Wirtschaftsgütern nach § 7 EStG
Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermieter Anlagegüter kauft (z. B. Maschinen, Firmenwagen, Computer oder Gebäude), kann die Anschaffungskosten in der Regel nicht sofort in voller Höhe im Kaufjahr als Betriebsausgabe abziehen.
Stattdessen werden die Kosten über die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer gemäß den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums (BMF) verteilt. Unser AfA-Rechner erstellt für Sie automatisch einen vollständigen Abschreibungsplan.
1. GWG & Sammelposten im Überblick (§ 6 EStG)
| Grenze (Netto) | Steuerliche Behandlung | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Bis 250,00 € | Sofortiger Betriebsausgabenabzug (Gebrauchsmaterial) | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250,01 € bis 800,00 € | Wahlrecht: GWG-Sofortabschreibung im 1. Jahr | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250,01 € bis 1.000,00 € | Wahlrecht: Sammelposten (Auflösung pauschal 5 Jahre lang je 20 %) | § 6 Abs. 2a EStG |
| Über 800 € / 1.000 € | Reguläre AfA über die amtliche BMF-Nutzungsdauer | § 7 Abs. 1 EStG |
2. Gesetzliche Quellen & Referenzen
BundesfinanzministeriumAmtliche AfA-TabellenNutzungsdauern für allgemein verwendbare Anlagegüter des BMF.Hier ansehen
Gesetze im Internet§ 7 EStG - Absetzung für AbnutzungGesetzliche Bestimmungen zur linearen und degressiven AfA.Hier ansehen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet AfA im deutschen Steuerrecht?
AfA steht für 'Absetzung für Abnutzung' (§ 7 EStG). Sie ermöglicht es Unternehmen, Selbstständigen und Vermietern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von langlebigen Wirtschaftsgütern stufenweise über deren betriebliche Nutzungsdauer als Betriebsausgabe abzuschreiben.
Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA?
Bei der linearen AfA werden die Anschaffungskosten in gleich hohen jährlichen Beträgen über die Nutzungsdauer verteilt. Bei der degressiven AfA wird im ersten Jahr ein höherer Prozentsatz (z. B. 25 %) vom Buchwert abgeschrieben, wodurch in den ersten Jahren deutlich höhere Betriebsausgaben entstehen.
Was gilt als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Netto-Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro (ohne USt) betragen und die selbstständig nutzbar sind, gelten als GWG (§ 6 Abs. 2 EStG). Sie können im Jahr der Anschaffung zu 100 Prozent sofort voll abgeschrieben werden.