Ratgeber · Familie & Soziales

Mutterschaftsgeld bei Zulagen und Provision: Welche drei Nettolöhne zählen?

Miriam erhält ein festes Grundgehalt, dazu regelmäßig Vergütung für Rufbereitschaft und gelegentlich eine Provision. Für die Schätzung darf sie nicht einfach den letzten Nettolohn dreimal eintragen. Entscheidend sind die drei tatsächlich abgerechneten Referenzmonate und die lohnrechtliche Einordnung der Zahlungen.

Redaktionell geprüftAktualisiert am 30. Juli 202611 Min. Lesezeit

Mein Netto schwankt wegen Rufbereitschaft und Provision. Werden diese Zahlungen beim Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt, oder zählt nur das feste Grundgehalt?

- Miriam

Die kurze Antwort für Miriam

Miriam trägt die Nettobeträge der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist einzeln ein. Damit bildet der Rechner die Schwankung mathematisch korrekt ab.

Ob eine konkrete Zulage oder Provision als laufendes Arbeitsentgelt in die maßgebliche Abrechnung gehört, lässt sich jedoch nicht allein am Namen der Zahlung entscheiden. Regelmäßig gezahlte Vergütung ist anders zu beurteilen als eine echte einmalige Sonderzahlung.

Schwangere Angestellte vergleicht Lohnabrechnungen mit wechselnden Zulagen
Bei wechselndem Entgelt gehören die drei echten Nettowerte nebeneinander - nicht nur der letzte Monat.

Die letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate

Beginnt Miriams Schutzfrist im August, betrachtet der Arbeitgeber bei monatlicher Abrechnung regelmäßig Mai, Juni und Juli. Dass eine im Juli ausgezahlte Vergütung wirtschaftlich teilweise aus einem früheren Zeitraum stammt, kann die Zuordnung komplizierter machen. Der Rechner benötigt deshalb die endgültigen Nettowerte der maßgeblichen Abrechnungen.

Nicht jede zusätzliche Zahlung wird gleich behandelt

Für den Durchschnitt zählt das Arbeitsentgelt im gesetzlichen Bemessungszeitraum. Regelmäßige Rufbereitschafts-, Schicht- oder Leistungsvergütung kann zum laufenden Arbeitsentgelt gehören. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bleibt bei der Ermittlung dagegen grundsätzlich unberücksichtigt.

Beispiel mit drei schwankenden Nettolöhnen

Miriam hatte 1.720 Euro, 1.940 Euro und 1.840 Euro netto. Zusammen sind das 5.500 Euro. Geteilt durch 90 ergibt sich ein durchschnittliches Tagesnetto von 61,11 Euro.

Krankenkasse13,00 € / Tag
Arbeitgeberzuschuss48,11 € / Tag
Zusammen61,11 € / Tag

Der Durchschnitt glättet einen starken und einen schwachen Monat. Einen einzelnen besonders hohen Monat auf drei Monate hochzurechnen würde das Ergebnis dagegen verzerren.

Welche Unterlagen Miriam prüfen sollte

  • Beginn der Schutzfrist und damit die drei Referenzmonate
  • Nettobetrag jeder endgültigen Monatsabrechnung
  • Korrekturabrechnungen und nachträglich gebuchte Zulagen
  • Kennzeichnung laufender und einmaliger Bezüge
  • Tageswert und Referenzmonate in der Arbeitgeberberechnung

Weicht der Zuschuss deutlich von der eigenen Rechnung ab, sollte Miriam zuerst eine nachvollziehbare Aufstellung der Lohnbuchhaltung verlangen und anschließend Krankenkasse oder Aufsichtsbehörde einbeziehen.

Offizielle Grundlagen

Bundesministerium der Justiz§ 21 MuSchGErmittlung des durchschnittlichen ArbeitsentgeltsHier ansehen
Bundesministerium der Justiz§ 20 MuSchGArbeitgeberzuschuss und ReferenzmonateHier ansehen