Midijob und Minijob gleichzeitig: Werden beide Einkommen zusammengerechnet?
Daniel verdient 1.250 Euro in einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle und möchte zusätzlich einen 300-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber annehmen. Ob beide Entgelte zusammengerechnet werden, hängt von der Art und Zahl der Beschäftigungen ab.
„Ich habe einen Midijob mit 1.250 Euro und könnte zusätzlich 300 Euro im Monat verdienen. Werden die Beträge zusammengerechnet und verliere ich dadurch die Midijob-Regel?“
- Daniel
Die kurze Antwort für Daniel
Daniels 1.250-Euro-Stelle ist die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Daneben kann genau ein gewerblicher Minijob bei einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich Minijob bleiben. Sein Entgelt wird dann für die Sozialversicherung nicht einfach dem Midijob-Lohn zugeschlagen.
Nimmt Daniel einen weiteren Minijob an, wird grundsätzlich der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob privilegiert. Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und regelmäßig versicherungspflichtig.

Ein Midijob ist bereits eine Hauptbeschäftigung
Der Begriff Midijob beschreibt keine geringfügige Beschäftigung, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich. Daniel ist darüber kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Ein zusätzlicher Minijob bei einem anderen Arbeitgeber kann daneben grundsätzlich geringfügig bleiben.
Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um getrennte Arbeitgeber handelt. Mehrere Verträge beim selben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich in der Regel als ein Beschäftigungsverhältnis behandelt.
Was bei einem zweiten Minijob passiert
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird nur ein Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen. Ein später hinzukommender weiterer Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Für die Arbeitslosenversicherung gelten Besonderheiten.
Sozialversicherung und Steuer sind zwei getrennte Prüfungen
Der Minijob kann pauschal mit zwei Prozent versteuert oder individuell über die Lohnsteuermerkmale abgerechnet werden. Bei individueller Besteuerung kann für ein zweites Dienstverhältnis Steuerklasse VI gelten. Deshalb bedeutet „sozialversicherungsrechtlich Minijob“ nicht automatisch „steuerfrei“.
Auch das Arbeitszeitgesetz betrachtet alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Arbeitszeiten, tägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten dürfen nicht je Arbeitgeber isoliert geprüft werden. Daniels Nebentätigkeit kann außerdem einer arbeitsvertraglichen Anzeige- oder Zustimmungspflicht unterliegen.
Vor Aufnahme des Nebenjobs prüfen
- Handelt es sich um einen anderen Arbeitgeber?
- Besteht bereits ein weiterer Minijob?
- Wie wird der Minijob steuerlich abgerechnet?
- Bleiben Gesamtarbeitszeit und Ruhezeiten zulässig?
- Sind alle Beschäftigungen den Arbeitgebern gemeldet?