1.800 Euro netto: Wie viel Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss gibt es?
Anna erhält in den drei maßgeblichen Monaten jeweils 1.800 Euro netto. Auf dem Konto erscheinen später zwei Zahlungen, und die Höhe ist in einem Februar anders als in einem Monat mit 31 Tagen. Der Rechenweg zeigt, warum das kein Widerspruch ist.
„Ich hatte in den letzten drei Monaten jeweils 1.800 Euro netto. Bekomme ich während des Mutterschutzes jeden Monat genau 1.800 Euro, und welcher Teil kommt vom Arbeitgeber?“
- Anna
Die kurze Antwort für Anna
Aus drei gleichen Nettolöhnen von 1.800 Euro ergibt sich ein durchschnittliches Netto von 60 Euro pro Kalendertag. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro, der Arbeitgeber grundsätzlich die verbleibenden 47 Euro.
Für 30 Kalendertage entsprechen beide Zahlungen zusammen wieder 1.800 Euro. Da die Leistung kalendertäglich berechnet wird, kann die Summe in einem konkreten Kalendermonat mit 28, 30 oder 31 Tagen abweichen.

So entstehen 13 Euro und 47 Euro pro Tag
Bei monatlichem Lohn werden die drei Nettobeträge addiert und durch 90 Kalendertage geteilt. Für Anna lautet die Rechnung: 5.400 Euro geteilt durch 90 ergibt 60 Euro Tagesnetto.
Beide Zahlungen gehören zusammen. Wer nur die Überweisung der Krankenkasse betrachtet, sieht deshalb nicht die gesamte Mutterschaftsleistung.
Warum Februar und März unterschiedlich aussehen können
Der Zuschuss wird als Kalendertageswert berechnet. 60 Euro täglich ergeben in einem Monat mit 28 Tagen 1.680 Euro, bei 30 Tagen 1.800 Euro und bei 31 Tagen 1.860 Euro. Über die gesamte Schutzfrist zählt die tatsächliche Zahl der anspruchsberechtigten Kalendertage.
99 Tage sind nur das Planszenario
Bei einer Geburt am errechneten Termin umfasst der Regelfall 42 Tage vor der Geburt, den Tag der Geburt und 56 Tage danach - zusammen 99 Tage. Eine spätere Geburt verlängert die Zeit vor der Geburt. Bei einer früheren Geburt werden nicht verbrauchte vorgeburtliche Tage nach der Geburt angehängt.
In den gesetzlich bestimmten Verlängerungsfällen beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist zwölf statt acht Wochen. Dann sind bei Geburt am errechneten Termin 127 Tage zu planen.
Steuerfrei heißt nicht ohne Steuererklärung
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Bei mehr als 410 Euro solcher Leistungen besteht regelmäßig eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden außerdem auf das Elterngeld der gebärenden Person angerechnet.