1. Lohnsteuerbescheinigung
Übernehmen Sie die Jahreswerte, nicht einen Monatswert.
Vergleichen Sie die laut Lohnsteuerbescheinigung bereits einbehaltenen Steuern mit einer vereinfachten Einkommensteuer-Schätzung nach Abzügen. Das Ergebnis zeigt transparent, ob eine Erstattung oder Nachzahlung möglich ist.
Übernehmen Sie die Jahreswerte, nicht einen Monatswert.
Arbeitnehmeranteile aus der Bescheinigung oder Jahresübersicht.
Bei gesetzlich Versicherten mit Krankengeldanspruch kürzt das Modell den Krankenversicherungsbeitrag nach § 10 EStG um 4 Prozent. Privat Versicherte tragen nur den steuerlich abziehbaren Basisanteil ein und deaktivieren die Kürzung.
Für weitere Vorsorgeaufwendungen gilt bei Beschäftigten grundsätzlich ein Höchstbetrag. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben auch oberhalb davon abziehbar.
Nur beruflich veranlasste und nicht erstattete Kosten eintragen.
Arbeitsweg und Homeoffice dürfen nicht für denselben Tag angesetzt werden. Der Rechner verwendet 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer und 6 Euro je Homeoffice-Tag.
Sonderausgaben mindern das Einkommen, § 35a-Beträge direkt die Steuer.
80 Prozent, höchstens 4.800 Euro pro Kind.
Vergleich aus vorausbezahlten und im Modell festgesetzten Steuern
Das Ergebnis ist eine Kontrollrechnung, kein Steuerbescheid.
Nach den eingegebenen Daten wurden rund 90,92 € mehr Steuern einbehalten als das vereinfachte Veranlagungsmodell ergibt.
Eine Rückzahlung entsteht nicht allein durch hohe Werbungskosten. Entscheidend ist der Vergleich: Wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurden im Laufe des Jahres einbehalten, und wie hoch ist die Steuer nach der Veranlagung tatsächlich? Der Rechner bildet diesen Vergleich für typische Beschäftigtenfälle ab und zeigt alle verwendeten Zwischenschritte.
Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sollten als Jahreswerte aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übernommen werden. Auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung stehen dort beziehungsweise in der Jahresübersicht. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung fragt der Rechner zusätzlich nach dem Krankengeldanspruch, weil der Beitrag dann steuerlich pauschal um vier Prozent gekürzt wird. Wer nur Monatswerte hochrechnet, kann bei Einmalzahlungen, Arbeitgeberwechsel oder schwankendem Lohn deutlich danebenliegen.
Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wird automatisch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Erst wenn Entfernungspauschale, Homeoffice-Tagespauschale, Arbeitsmittel und weitere anerkannte Kosten zusammen darüber liegen, mindert der übersteigende Aufwand das Einkommen zusätzlich. Der Rechner stellt tatsächliche Kosten und automatisch verwendeten Pauschbetrag deshalb getrennt dar.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag je beschäftigter Person.
Entfernungspauschale je vollem Kilometer und Arbeitstag 2026.
Homeoffice-Tagespauschale, höchstens 1.260 Euro jährlich.
Sonderausgaben wie bestimmte Spenden oder Kinderbetreuungskosten mindern zunächst das zu versteuernde Einkommen. Begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wirken anders: Der gesetzlich bestimmte Anteil wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Deshalb zeigt der Rechner beide Gruppen nicht in einem einzigen Kostenfeld.
Der Rechner ist für Arbeitnehmer mit Arbeitslohn und überschaubaren Abzügen gedacht. Er berücksichtigt keine selbstständigen oder gewerblichen Einkünfte, Vermietung, ausländische Einkünfte, Kapitalerträge mit Sondertarif, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge oder die vollständige Kindergeld- und Kinderfreibetragsprüfung. In solchen Fällen kann das Ergebnis deutlich vom Steuerbescheid abweichen.
Tarif, Pauschbeträge und Steuerermäßigungen aus amtlichen Quellen
Nein. Verbindlich ist nur der Steuerbescheid. Der Rechner zeigt eine nachvollziehbare Orientierung für die ausdrücklich unterstützten Angaben.
Eine Erstattung ist die Differenz zwischen Vorauszahlung und festgesetzter Steuer. Ohne die tatsächlich einbehaltenen Beträge lässt sich diese Differenz nicht sinnvoll bestimmen.
Grundsätzlich nicht, wenn an diesem Tag die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Tragen Sie die Tage deshalb getrennt ein.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dagegen auch berücksichtigt, wenn sie den Höchstbetrag bereits ausschöpfen.