Jahrgang 1964: Mit 63 in Rente - wie hoch ist der Abschlag?
Die Formulierung „Rente mit 63“ führt häufig zu Missverständnissen. Für Menschen ab Jahrgang 1964 hängt die Antwort davon ab, ob 35 oder 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Sabines Beispiel zeigt, welche Auswirkung vier Jahre vorgezogener Rentenbeginn haben können.
„Ich bin Jahrgang 1964 und habe mehr als 35 Versicherungsjahre. Kann ich mit 63 in Rente gehen, und was verliere ich bei ungefähr 42 Rentenpunkten?“
- Sabine
Die kurze Antwort
Wer 1964 geboren wurde und mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ab 63 beziehen. Gegenüber der Regelaltersgrenze von 67 Jahren sind das 48 Monate früher. Bei 0,3 Prozent Abschlag pro Monat ergibt sich der maximale dauerhafte Abschlag von 14,4 Prozent.
Hat Sabine zum Rentenbeginn 42 Entgeltpunkte, entsprechen diese beim Rentenwert von 42,52 Euro zunächst 1.785,84 Euro Bruttorente. Nach 14,4 Prozent Abschlag bleiben im Modell 1.528,68 Euro brutto. Der Unterschied beträgt 257,16 Euro monatlich - noch ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung und mögliche Steuer.

35 oder 45 Versicherungsjahre: zwei verschiedene Rentenarten
Nach mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren kommt die Altersrente für langjährig Versicherte infrage. Für Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren. Ein Beginn ab 63 ist möglich, kostet aber 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat.
Nach mindestens 45 anrechenbaren Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für Jahrgang 1964 ab 65 ohne Abschlag beginnen. Diese Rentenart lässt sich nicht noch früher mit einem Abschlag beziehen. Wer bereits mit 63 starten möchte, braucht deshalb eine andere erfüllte Rentenart, häufig diejenige nach 35 Versicherungsjahren.
So entsteht Sabines Abschlag von 14,4 Prozent
Das Modell hält die bereits erworbenen 42 Entgeltpunkte konstant. Dadurch wird nur die Wirkung des Zugangsfaktors sichtbar:
Der Vergleich unterschätzt den Abstand zum späteren Rentenbeginn, wenn Sabine bis 67 weiterarbeiten würde. Vier zusätzliche Beitragsjahre könnten weitere Entgeltpunkte erzeugen. Wer dagegen mit 63 aufhört und die Rente erst später beantragt, vermeidet zwar den vorzeitigen Zugangsfaktor, sammelt ohne Beiträge aber auch keine zusätzlichen Arbeitseinkommens-Punkte.
Der Abschlag endet nicht mit dem 67. Geburtstag
Der Zugangsfaktor wird beim Rentenbeginn festgelegt. Ein Abschlag wegen vorgezogener Altersrente bleibt deshalb grundsätzlich über die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen. Er wird nicht automatisch entfernt, sobald die reguläre Altersgrenze erreicht ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte ab 50 Sonderzahlungen zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich voraussichtlicher Abschläge leisten. Wie hoch ein möglicher Ausgleichsbetrag ist, berechnet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag. Das ist keine einfache Umrechnung des monatlichen Verlusts und sollte nicht anhand eines allgemeinen Online-Rechners entschieden werden.
Was Sabine vor einer Entscheidung vergleichen sollte
- Aktuelle Rentenauskunft mit bestätigten Versicherungszeiten anfordern.
- Prüfen, welche Altersrentenart zum gewünschten Termin tatsächlich erfüllt ist.
- Rente mit 63, Rente mit 65 nach 45 Jahren und Regelaltersrente getrennt berechnen lassen.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Einkommensteuer berücksichtigen.
- Zusätzliche Entgeltpunkte bei weiterer Arbeit nicht mit dem reinen Abschlag verwechseln.