Ratgeber · Familie & Soziales

Pflegegeld und Kombinationsleistung 2026 verständlich erklärt

Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistung werden oft wie zwei starre Alternativen behandelt: entweder Angehörige oder Pflegedienst. Tatsächlich ist auch eine Kombination möglich. Dann entscheidet nicht die Rechnungssumme allein, sondern der genutzte prozentuale Anteil am Sachleistungs-Höchstbetrag.

Redaktionell geprüftAktualisiert am 22. Juli 202610 Min. Lesezeit

Pflegegeld unterstützt selbst organisierte häusliche Pflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegegeld erhalten, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird – häufig durch Angehörige oder andere nahestehende Personen. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt; wie es innerhalb der häuslichen Versorgung verwendet oder weitergegeben wird, ist nicht mit einem Arbeitslohn gleichzusetzen.

Wird zusätzlich ein zugelassener ambulanter Pflegedienst über Pflegesachleistungen eingesetzt, kann sich das Pflegegeld anteilig verringern. Diese Kombinationsleistung folgt einer Prozentrechnung. Genau an dieser Stelle entstehen die meisten Missverständnisse.

Ältere Frau und Angehörige planen häusliche Pflege mit Kalender, Ordner und Rechner an einem Tisch
Pflege lässt sich selten auf eine einzelne Leistung reduzieren. Wichtig ist, Pflegegeld, Sachleistung und tatsächliche Organisation getrennt zu betrachten.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Pflegegrad 2347 € monatlich
Pflegegrad 3599 € monatlich
Pflegegrad 4800 € monatlich
Pflegegrad 5990 € monatlich

Für Pflegegrad 1 sieht § 37 SGB XI kein Pflegegeld vor. Das bedeutet nicht, dass überhaupt keine Unterstützung möglich ist; andere Leistungen können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen infrage kommen. Der Pflegegeldrechner beginnt deshalb bewusst mit Pflegegrad 2.

Die Kombinationsleistung ist keine Euro-für-Euro-Kürzung

Für jeden Pflegegrad gibt es neben dem Pflegegeld einen Höchstbetrag für ambulante Pflegesachleistungen. Zuerst wird ermittelt, zu welchem Prozentsatz dieser Höchstbetrag ausgeschöpft wurde. Genau derselbe Prozentsatz wird anschließend vom Pflegegeld abgezogen.

Wurden 40 Prozent der möglichen Sachleistung genutzt, bleiben 60 Prozent des Pflegegelds. Eine Pflegedienstrechnung von 400 Euro wird also nicht einfach vom Pflegegeld abgezogen. Maßgeblich ist der von der Pflegekasse anerkannte Sachleistungsanteil.

Für die Rechnung sollte der Abrechnungs- oder Anerkennungsbetrag der Pflegekasse verwendet werden. Eigenanteile und privat vereinbarte Zusatzleistungen können anders behandelt werden.

Beispiel: Pflegegrad 3 mit 40 Prozent Sachleistung

Bei Pflegegrad 3 beträgt der Sachleistungs-Höchstbetrag 1.497 Euro und das volle Pflegegeld 599 Euro. Nutzt der Pflegedienst anerkannte Sachleistungen in Höhe von 598,80 Euro, sind 40 Prozent des Höchstbetrags ausgeschöpft. Damit verbleiben 60 Prozent des Pflegegelds.

Sachleistungsanteil598,80 € ÷ 1.497 € = 40 %
Verbleibender Pflegegeldanteil100 % − 40 % = 60 %
Anteiliges Pflegegeld599 € × 60 % = 359,40 €

Das Beispiel zeigt zugleich, warum Pflegegeldbetrag und Sachleistungsbetrag nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Sie haben unterschiedliche Höchstbeträge, werden aber über denselben Nutzungsprozentsatz verbunden.

Was passiert bei einem Anspruch für einen Teilmonat?

§ 37 SGB XI setzt den Kalendermonat für die anteilige Berechnung mit 30 Tagen an. Besteht ein errechneter Anspruch von 359,40 Euro beispielsweise nur für 15 Anspruchstage, ergibt sich 359,40 × 15 ÷ 30 = 179,70 Euro.

Ob und für welche Tage der Anspruch tatsächlich besteht, hängt vom Einzelfall ab. Beginn der Pflegebedürftigkeit, stationäre Aufenthalte, Ruhensvorschriften oder andere Leistungsarten können die Auszahlung beeinflussen. Der Rechner übernimmt die angegebene Zahl der Anspruchstage, entscheidet sie aber nicht.

Welche Fragen bleiben bei der Pflegekasse?

Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie stationäre Leistungen folgen eigenen Regeln. Auch Beratungsbesuche, Abrechnungswege und die Bindung an eine gewählte Kombination können relevant sein. Eine einfache Monatsrechnung kann diese Entscheidungen nicht ersetzen.

  • Ist der Pflegegrad im Bescheid korrekt übernommen?
  • Stammt der Sachleistungsbetrag aus der Abrechnung der Pflegekasse?
  • Besteht der Anspruch für den vollen Monat?
  • Werden parallel weitere Pflegeleistungen genutzt?
  • Wurde eine Änderung der Versorgung mit der Pflegekasse abgestimmt?

Gesetzliche Grundlage und Erläuterung

Bundesministerium der Justiz§ 37 SGB XI – PflegegeldAnspruch, Monatsbeträge, Kombinationsleistung und Berechnung von TeilmonatenHier ansehen
Bundesministerium für GesundheitUnterstützung bei häuslicher PflegeErläuterungen zu Pflegegeld, Pflegesachleistung und möglichen KombinationenHier ansehen